Die Neufassung der BRAO

und was sie für junge Juristen bedeutet

Der Bundestag hat soeben die BRAO-Reform beschlossen. Die BRAK ist hierzu mit wesentlichen Punkten gescheitert, weshalb bereits personelle Konsequenzen diskutiert werden. 

Die Neufassung der BRAO hat so einige Überraschungen für junge Rechtsanwälte gebracht. Angeblich sollten Rechtsanwaltskammern Prüfungen der berufsrechtlichen Kenntnisse abnehmen. Was auf den ersten Blick sinnvoll klingen mag, enthüllt erst im Umkehrschluss seine ganze Wucht:

Könnte damit nach den langen Jahren der Ausbildung und zwei Staatsexamen ein lapidares Schreiben der RAK mit Hinweis auf laut Prüfung angeblich mangelnde berufsrechtliche Kenntnisse die Zulassung als Rechtsanwalt scheitern lassen? Also ausgebremst, ganz kurz vor dem Ziel? Was, wenn in der zuständigen Kammer ein paar alte Anwälte der Ansicht sind, dass in ihrem Sprengel schon viel zu viele Anwälte zugelassen wurden, die ihnen ganz unnötig viel Konkurrenz machten?

Wir können Entwarnung geben: So schlimm ist es nicht. Die berufsrechtlichen Kenntnisse sind lediglich eine Berufspflicht und müssen im ersten Jahr nach Zulassung durch Teilnahme an einer 10-stündigen Fortbildung nachgewiesen werden. Gerne auch schon vorher, bspw. im Referendariat. Jedenfalls ganz ohne Prüfung und Einflussnahme von Altanwälten auf die Anzahl zuzulassender Junganwälte.


Sorry, Inkasso macht jetzt leider irgendein Online-Portal

Etwas anderes ist da schon eher die Preisgabe eines Tätigkeitsfeldes (vorgeworfen der BRAK, die dieses bislang hüten sollte und nicht verteidigt hatte), das für junge Anwälte bislang ein klassischer Einstieg in die ersten Mandate war: Der Forderungseinzug. Da es keinen Fachanwalt für Inkasso gibt, war dies bislang ein Bereich, der engagierten Junganwälten häufig die ersten Mandate sicherte: „Lassen Sie mich das mal machen, ein Brief vom Anwalt wirkt da oft Wunder…“.

Die sogenannten „Legal-Tech-Inkassos“, die diesen Bereich stark automatisiert anbieten, dürfen sich ab Oktober über noch mehr Rechtssicherheit freuen.

Zwar dürfen Anwälte (Stichwort „Waffengleichheit“) nun auch ein Erfolgshonorar vereinbaren. Dies allerdings nur in engem Rahmen, nämlich bei Geltendmachung von pfändbaren (!) Geldforderungen bis 2.000,- € (§ 4a RVG, in Verbindung mit § 49b BRAO). Leider erhalten parallel eben auch die Legal-Tech-Inkassos mehr Rechtssicherheit und können ihre Dienstleistungen bpsw. bundesweit im Fernsehen oder Internet anpreisen. Das darf der Anwalt nicht. 



Und wer geht noch zum vermeintlich teuren Anwalt, wenn die Werbung suggeriert, dass eine Forderungseinziehung über einen cleveren Online-Anbieter sozusagen als „Inkasso 2.0“ mit wenigen Mausklicks und dank Prozessfinanzierung und Erfolgshonorierung obendrein quasi kostenfrei erledigt werden kann? Soviel zum Thema „Waffengleichheit“.

Die BRAK steht nicht zuletzt weiterhin massiv in der Kritik zahlreicher Anwälte, weil sie das beA anstelle einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung so eingerichtet hat, dass an zentraler Stelle alle Dokumente ent- und anschließend wieder verschlüsselt werden. Sie hat damit nicht nur ein Angriffsziel von höchstem Wert für jeden Geheimdienst und jeden Hacker geschaffen, sondern setzt sich auch dem Verdacht aus, jederzeit selbst eine Datenbank mit allen Gerichtsschriftsätzen der Anwaltschaft und der Bürger anlegen zu können.

Die BRAK steht außerdem in starker Kritik, weil sie geschäftliche Tätigkeiten entfaltet und Verflechtungen unterhält, die von ihrem öffentlichen Auftrag nicht abgedeckt sein könnten.

So hält die BRAK Geschäftsanteile an Informationsdienstleistern, wie der Juris GmbH, und stellte einem Informationskonzern am 30.01.2009 eine Markenbeurteilung aus, der mit Eintragungsantrag vom 06.02.2009 beim DPMA angab, die Marke "in Verbindung" mit der BRAK zu nutzen. Dies könnte einerseits eine geschäftliche Tätigkeit sein, die so nicht zu den Aufgaben der Kammer gehört, und andererseits eine nur scheinbar neutrale Äußerung gegenüber dem DPMA, einseitig zugunsten eines Medienkonzerns, mit dem die betreffende Farbmarke gemeinsam genutzt werden soll. Eine Markennutzung für ein kommerzielles Produkt eines Konzerns könnte als kommerziell auszulegen sein.  Die Eintragung erfolgte obendrein ohne demoskopisches Verkehrsgutachten (AZ 30 2008 037 660.0 / 16).

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